Änderung des Berufsbildungsgesetzes: Neu ab 01.08.2024 ist § 15 Abs. 2 S.1 BBiG: Ab sofort gelten die Wegezeiten von der Arbeit zur Schule und von der Schule zur Arbeit als Arbeitszeit.
Änderung des Berufsbildungsgesetzes: Neu ab 01.08.2024 ist § 15 Abs. 2 S.1 BBiG: Ab sofort gelten die Wegezeiten von der Arbeit zur Schule und von der Schule zur Arbeit als Arbeitszeit.