Ein Anspruch auf Leistungen des Versorgungswerkes besteht unabhängig von einer Mindestversicherungszeit. Versorgungsleistungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich sechs Monate nach Eintritt des Versorgungsfalles. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Rente mit dem Ersten des Antragsmonats. Für die vorgezogene Altersrente, die Teilrente und die hinausgeschobene Rente gelten gesonderte Antragsfristen.
Leistungen des Versorgungswerkes sind:
• Altersrente
• Vorgezogene Altersrente
• Teilrente
• Hinausgeschobene Rente
• Berufsunfähigkeitsrente
• Witwen- / Witwerrente
• Waisenrente
• Höhe der Rentenleistungen
• Ermessenleistungen:
• Erziehungsbeihilfe zu Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten
• Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen