Sie können Ihre Rente auch als Teilrente in Höhe von 30 %, 50 % oder 70 % der bis zum Beginn der Rente erworbenen Anwartschaften in Anspruch nehmen. Teilrente bedeutet für Sie, dass die Rente in zwei Teile aufgespalten wird: Zum Beispiel können Sie den ersten Teil Ihrer Altersrente frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Höhe von 30 % beziehen. Während Ihre Teilrente mit einem versicherungsmathematischen Abschlag für das Vorziehen belegt wird, erwerben Sie auf den verbleibenden Teil von 70 % durch Ihre nachfolgenden Beitragszahlungen zusätzliche Rentenanwartschaften. Diese bilden die Grundlage zur Berechnung des zweiten Teils Ihrer Altersrente. Der zweite Teil der Rente kann eine weitere vorgezogene, reguläre oder hinausgeschobene Rente sein.
Ein Antrag auf eine Altersrente als Teilrente ist unwiderruflich und schriftlich vor Beginn der Altersrente unter Angabe des gewählten Prozentsatzes zu stellen. Eine weitere Teilrente aus dem verbleibenden Anwartschaftsteil oder eine Änderung des Prozentsatzes ist nicht möglich.
Eine Teilrente kann auch aus steuerlichen Gründen interessant sein, denn der Anteil der Rente, der zu versteuern ist, steigt seit dem Jahr 2005 aufgrund des Alterseinkünftegesetzes (Umstieg auf die nachgelagerte Besteuerung) jährlich an, bis er sich im Jahr 2040 auf 100 % beläuft. Ihr persönlicher Besteuerungsanteil der Rente wird mit Beginn der Teilrente festgesetzt und bleibt bestehen. Nehmen Sie die Teilrente in Anspruch, richtet sich auch die Höhe des prozentualen Besteuerungsanteils der zukünftigen Altersente nach dem Zeitpunkt, ab dem die Teilrente gezahlt wird. Ein früherer Rentenbeginn unterliegt somit einem niedrigeren Besteuerungsanteil. Genaueres hierzu sollten Sie jedoch mit Ihrem Steuerberater abklären.