Das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes ist die berufsständische Versorgungseinrichtung für im Saarland tätige Ärzte/Ärztinnen und Zahnärzte/Zahnärztinnen. Im gegliederten System der Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland ist das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes der ersten Säule der Alterssicherung zuzurechnen. Es steht als eine Altersversorgungseinrichtung eigener Art selbstständig neben der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gegründet wurde das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes sehr früh, bereits am 1. Juli 1951. Unabdingbares Fundament des Versorgungswerkes ist der Gedanke der Solidarität und Kollegialität. Das Versorgungswerk ist eine Abteilung der Ärztekammer des Saarlandes. Gemäß § 6 Saarländisches Heilberufekammergesetz (SHKG) hat es die Aufgabe, den Mitgliedern der Ärztekammer des Saarlandes und deren Angehörigen Versorgung nach Maßgabe der Satzung zu gewähren. Das Versorgungswerk gewährleistet seinen Mitgliedern eine dynamische Altersversorgung, eine Versorgung der Hinterbliebenen sowie eine Absicherung im Falle der Berufsunfähigkeit. Die Leistungen werden durch Mitgliedsbeiträge und Kapitalerträge finanziert.
Nach § 1 Abs. 3 und 4 SHKG untersteht die Ärztekammer der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Die Versicherungsaufsicht wird nach § 6 Abs. 5 SHKG vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ausgeübt.
Seine Aufgaben erfüllt das Versorgungswerk in Selbstverwaltung, gewählte Delegierte beschließen das Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrecht. Auf die Leistungen des Versorgungswerkes, die durch die Satzung im Detail geregelt sind, besteht ein Rechtsanspruch.
Als Finanzierungsverfahren wendet das Versorgungswerk das sogenannte „Offene Deckungsplanverfahren“ an. Dies ist ein Mischverfahren aus Kapitaldeckung und dem Umlagefinanzierungsverfahren. Neben den erwirtschafteten Kapitalerträgen stellt der Neuzugang von Mitgliedern die zweite Säule der Finanzierung der künftigen Leistungen dar. Hierbei wird ein künftiger Zugang an neuen, meist jungen Mitgliedern mit in die Äquivalenzbeziehung eingebracht. Gleichzeitig werden kapitalbildende Verfahren eingesetzt. Die Rendite der Kapitalanlagen trägt zur Finanzierung der Versorgungszahlungen bei. So wird sichergestellt, dass das Versorgungswerk weder ausschließlich von der künftigen Entwicklung des Mitgliederbestandes noch alleine von den Kapitalmärkten abhängig ist. Das Versorgungswerk trägt sich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen selbst. Die Finanzierung erfolgt eigenverantwortlich, ohne Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse, der Versorgungsauftrag wird in Eigeninitiative und mit eigenen Mitteln erfüllt.
Versicherungstechnische Risiken des Versorgungswerkes werden durch einen externen versicherungsmathematischen Gutachter überwacht und quantifiziert. Veränderten biometrischen Grundlagen wird, falls erforderlich, durch Zuführung von zusätzlichem Kapital in die Deckungsrückstellung Rechnung getragen.