Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mit verwendet werden oder werden können. Dazu gehört auch z. B. eine Tätigkeit in Lehre und Forschung, in Wirtschaft und Industrie, in der (Krankenhaus-) Verwaltung, als Fachjournalist sowie die gelegentliche Tätigkeit als ärztlicher Gutachter, als Praxisvertreter oder im ärztlichen Notfalldienst, als Honorararzt sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in der Berufspolitik und der ärztlichen Selbstverwaltung.
Beitragspflichtig sind alle Ärzte, die am 01. Februar des Beitragsjahres Pflichtmitglieder oder freiwillige Mitglieder der Ärztekammer des Saarlandes - Abteilung Ärzte - sind.
Bei Ärzten, die erst nach dem 01. Februar des Beitragsjahres ihre ärztliche Tätigkeit im Saarland aufnehmen, ist der Zeitpunkt der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit maßgeblich. In diesem Falle ist der Beitrag anteilig zu entrichten, es sei denn, der volle Kammerbeitrag wurde bereits an eine andere Ärztekammer im Geltungsbereich des Grundgesetzes gezahlt.
Sie finden die Einkünfte bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unter „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ und/oder „Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit“ und übertragen jeweils das Ergebnis der Zeile. Einen Mustersteuerbescheid finden Sie unter dem Punkt Downloads.
Eine Kopie des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Jahres oder eine Bestätigung des Steuerberaters. Wird keine Einkommensteuererklärung durchgeführt, ist die Lohnsteuerbescheinigung des vorletzten Jahres mit einer Bestätigung, dass es sich um sämtliche Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit handelt, ausreichend.
Nicht anerkannt: Vorauszahlungsbescheide sowie Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung! Bitte senden Sie uns keine Originalsteuerbescheide zu.
5. Wie soll ich mich veranlagen, wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt?
Es erfolgt zunächst eine vorläufige Einstufung entsprechend der Einkünfte (Schätzung). Der Einkommensteuerbescheid wird nachgereicht, sobald dieser vorliegt. Die Nichtvorlage des Steuerbescheides begründet keinen Aufschub der Beitragsveranlagung.
Der Einkommensteuerbescheid ist auch dann einzureichen, wenn ein Widerspruch beim Finanzamt gestellt wurde. Hatte der Widerspruch Erfolg, senden Sie uns bitte den berichtigten Einkommensteuerbescheid zwecks Korrektur der Kammerbeitrags-veranlagung zu.
Die Einkünfte und Angaben, die den Ehegatten betreffen, können geschwärzt werden. (siehe Muster eines Einkommensteuerbescheides)
Ausnahme: Ihre Ehefrau ist ebenfalls Mitglied der Ärztekammer des Saarlandes.
Ja, laut Satzung der Ärztekammer des Saarlandes ist jedes Mitglied dazu verpflichtet. Ausnahme: Zahlung des Höchstbeitrages.
Ärzte, die im Beitragsjahr erstmals tätig werden, sind von der Beitragspflicht befreit. Ab dem Folgejahr erhalten Sie ein Formblatt zur Selbstveranlagung, einmalig nach den Einkünften des Vorjahres (Einstellungsjahr), in den folgenden Jahren nach den Einkünften des vorletzten Jahres.
Maßgeblich ist das Einkommen aus nichtselbstständiger und/oder selbstständiger ärztlicher Tätigkeit des vorletzten Jahres.
Bei Angestellten: abzüglich der Werbungskosten (falls kein Steuerbescheid vorliegt, abzgl. Werbungskostenpauschale)
Bei Niedergelassenen: der Gewinn aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben)
Falls beide Einkunftsarten (angestellter und niedergelassener Arzt) erzielt werden, sind diese zusammenzurechnen.
Anhand der Beitragstabelle können Sie Ihren Kammerbeitrag ablesen.
Bei ausschließlicher Lehrtätigkeit an wissenschaftlichen Hochschulen in theoretischen Fächern (z.B. Anatomie, Biochemie, Physiologie) und/oder beim Betreibe von Grundlagenforschung und/oder bei Tätigkeiten in der pharmazeutischen Industrie oder bei Fachmedien sowie bei überwiegend administrativer Tätigkeit außerhalb der Krankenversorgung, verringert sich der Beitrag um 20 Prozent.
Wenn Sie sich am 01.02. des Beitragsjahres in Elternzeit befinden, arbeitslos gemeldet oder als Stipendiat, Hospitant tätig sind.
Die Beitragsveranlagung erfolgt im Rahmen einer bundesweiten Vereinbarung zwischen den Ärztekammern jährlich zum Stichtag 1. Februar. Der Beitrag wird also für das gesamte Jahr an die Ärztekammer entrichtet, wo die ärztliche Tätigkeit an diesem Stichtag ausgeübt wird.
Ärzte im Ruhestand sowie freiwillige Mitglieder entrichten einen Beitrag gemäß Beitragsgruppe 3.
Nach § 8 der Beitragsordnung der Ärztekammer des Saarlandes – Abteilung Ärzte- reduziert sich der Beitrag auf ANTRAG, falls die ärztliche Tätigkeit nach dem 01.02. des Beitragsjahres eingestellt wird.
Für jeden Monat der beruflichen Tätigkeit im Beitragsjahr ist ein Beitrag in Höhe von 1/12 des festgesetzten Beitrags zu zahlen, mindestens aber den Beitrag nach Beitragsgruppe 3.
Falls sie am 01.02. eines Beitragsjahres ärztlich tätig sind, erfolgt die Einstufung aufgrund Ihrer ärztlichen Tätigkeit. Rentenbezüge bleiben unberücksichtigt.
Wir haben für Sie einen Einstufungsassistenten im Portal entwickelt. Mit diesem können Sie nach Registrierung im Portal Ihre Einstufung schnell und unkompliziert durchführen.
Den Einstufungsassistenten und die Details zu Ihrer Einstufung finden Sie unter www.meineaeksaar.de unter "Kammerbeitrag".
Bei Fragen zur Registrierung im Portal wenden Sie sich bitte an Herr Forster, Telefon 0681/4003-285.
Wir empfehlen Ihnen den Beitragsbescheid abzuwarten und dann erst die entsprechende Zahlung vorzunehmen. Damit helfen Sie uns einen reibungslosen Verwaltungsablauf zu gewährleisten.