Waisenrenten werden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Waise gezahlt. Bei Schul- oder Berufsausbildung wird die Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten Waisenrente bis zum 27. Lebensjahr.
Die Halbwaisenrente beträgt 12 % und die Vollwaisenrente 20 % der Rente des Verstorbenen.
Hinterbliebene Kinder aus einer Ehe, die erst nach Beginn der Altersrente geschlossen wurde, haben keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Eigene Einkünfte der Waisen werden nicht auf die Rente angerechnet.