Die vorgezogene Altersrente ermöglicht Ihnen einen flexiblen Übergang von dem Erwerbsleben in den Ruhestand. Bereits ab dem Kalendermonat nach der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Mitgliedschaftsbeginn nach dem 31.12.2011) können Sie die Rente in Anspruch nehmen.
Der Anspruch auf Zahlung der vorgezogenen Altersrente entsteht mit dem Ersten des Monats, zu dem die Versorgungsleistung beantragt wird, jedoch nicht vor dem Ersten des Monats, der dem Eingang des Antrages und der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. des 62. Lebensjahres nachfolgt. Mit dem Bezug der vorgezogenen Altersrente ist keine Einstellung der ärztlichen Tätigkeit verbunden. Ab Beginn der vorgezogenen Altersrente als Vollrente entfällt die Beitragspflicht zum Versorgungswerk.
Der Antrag auf Gewährung der vorgezogenen Altersrente ist endgültig und unwiderruflich.
Zum versicherungstechnischen Ausgleich für die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente muss beim Bezug der vorgezogenen Altersrente der Rentenbetrag, der sich aus den bis zum Rentenbeginn entrichteten Beiträgen errechnet, gekürzt werden. Für jeden fehlenden Kalendermonat vor Beginn der Regelaltersrente wird die Rente um 0,4 % gekürzt. Die Kürzung gilt für die Dauer des Rentenbezuges einschließlich der Hinterbliebenenversorgung. Die Rentenzahlung bleibt daher auch dann gekürzt, wenn nach dem Beginn der vorgezogenen Altersrente Berufsunfähigkeit eintritt oder die Regelaltersgrenze erreicht wird. Verstirbt ein Bezieher der vorgezogenen Altersrente, wird die Hinterbliebenenversorgung aus der gekürzten Rente berechnet.