Seit 2013 wird das Rentenalter für Geburtsjahrgänge ab 1948 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben (§ 22 Abs. 1 der Satzung). Für Geburtsjahrgänge ab 1965 ist die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Seit 2013 wird das Rentenalter für Geburtsjahrgänge ab 1948 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben (§ 22 Abs. 1 der Satzung). Für Geburtsjahrgänge ab 1965 ist die Altersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.