Auf Antrag können Mitglieder, deren Pflichtmitgliedschaft endet, freiwillig Mitglied des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes bleiben. Dies ist nicht möglich, wenn in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet eine Pflichtmitgliedschaft eintritt. Die Antragsfrist beträgt sechs Monate nach Mitteilung des Versorgungswerkes über das Ende der Pflichtmitgliedschaft.
Freiwillige Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag in Höhe des 0,2fachen jeweils geltenden höchsten Pflichtversicherungsbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die freiwillige Mitgliedschaft endet bei Eintritt einer erneuten Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes oder in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung im Bundesgebiet oder durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist das Versorgungswerk nach erfolgter Mahnung berechtigt, die freiwillige Mitgliedschaft zu kündigen.