Die Beitragssätze des Versorgungswerkes ergeben sich aus den Eckwerten der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2025 weiterhin 18,6 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgeltes. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 7.550 Euro auf 8.050 Euro monatlich.
Beiträge des Versorgungswerkes ab 01. Januar 2025
Pflichtbeiträge
Angestellte Mitglieder
zahlen mit Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung 1.497,30 € (bei einem Bruttogehalt von 8.050 €/Monat oder mehr, ansonsten 18,6 % des Bruttogehaltes)
Selbständige Mitglieder
zahlen das 1,2fache des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SGB VI:
- 1.796,76 €
Ist der Gewinn vor Steuern aus selbständiger Tätigkeit geringer als 115.920 € p.a., kann auf Antrag ein einkommensabhängiger ermäßigter Beitrag gezahlt werden. Der Antrag auf Beitragsermäßigung ist schriftlich bis zum 31.12. des Folgejahres zu stellen.
Freiwillige Mitglieder
zahlen das 0,2fache des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SGB VI:
- 299,46 €
Angestellte ohne Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
zahlen das 0,4fache des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SGB VI:
- 598,92 €
Das Versorgungswerk bittet alle Mitglieder, soweit sie die Beiträge selbst entrichten, um entsprechende Beachtung. Erfolgt die Beitragsabbuchung per SEPA-Lastschrift, wird ab Januar 2025 automatisch der Beitrag in neuer Höhe abgebucht.
Der allgemeine Steigerungsbetrag (= Rentenanwartschaft, die bei 12maliger Zahlung des höchsten Angestelltenpflichtversicherungsbeitrages erworben wird) steigt im Jahr 2025 von 96,19 € auf 103,61 €.
Freiwillige Beiträge
Zur Steigerung der Rentenanwartschaften können freiwillige Beiträge gezahlt werden.
Pflichtmitglieder können freiwillige Zahlungen in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Pflichtbeitrag und dem doppelten höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI leisten. Dabei kann der Beitrag pro Kalenderjahr um maximal 20 % des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SGB VI bis zum Erreichen der Beitragshöchstgrenze gesteigert werden. Im Jahr 2025 entspricht dies einem Betrag von 299,46 € monatlich. Die Beitragshöchstgrenze ist der doppelte höchste Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI (2.994,60 € mtl.).
Freiwillige Mitglieder können maximal den doppelten höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI zahlen. Im ersten Kalenderjahr der freiwilligen Mitgliedschaft ist der Beitrag auf den höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI begrenzt. Der Beitrag des freiwilligen Mitglieds kann in jedem folgenden Kalenderjahr um maximal 20 % des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SGB VI bis zum Erreichen der Beitragshöchstgrenze gesteigert werden.
Ab dem Jahr, in dem das 56. Lebensjahr vollendet wird, ist die freiwillige Beitragszahlung aus versicherungsmathematischen Gründen für alle Mitglieder nach § 13 Abs. 9 der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes auf den durchschnittlichen Beitragsquotienten der Vorjahre zuzüglich 20 % des höchsten Pflichtversicherungsbeitrages nach dem SGB VI begrenzt. Diese Quotierung wegen Alters kann dazu führen, dass die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nicht mehr möglich ist.
Beiträge werden mit Ablauf des jeweiligen Beitragsmonats fällig (§ 14 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Ärztekammer des Saarlandes).
Gerne beraten wir Sie individuell.
Ihre Ansprechpartnerin:
Petra Metz
Geschäftsführerin
Tel.: 0681/4003 368
Fax: 0681/4003 330
E-Mail: petra.metz@aeksaar.de