Selbständige Mitglieder zahlen als Pflichtbeitrag das 1,2fache des jeweils geltenden höchsten Pflichtbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung. Unterschreitet das Einkommen (Gewinn vor Steuer) einen festgelegten Grenzbetrag, wird der Beitrag auf Antrag ermäßigt. Eine Ermäßigung des Pflichtbeitrages erfolgt auf den Betrag, der sich durch die Bewertung der Einkünfte mit dem jeweils gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt.
Die Beiträge werden mit Ablauf des jeweiligen Beitragsmonats fällig.
Die ständige Rechtsprechung legt den Begriff der ärztlichen Tätigkeit weit aus. Ein heilkundlicher Beruf wird nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bereits dann ausgeübt, wenn der Approbierte/die Approbierte einer Tätigkeit nachgeht, bei Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Approbation waren, einsetzt oder einsetzen oder mitverwenden kann. Aus den Einkünften aus jeglicher selbständiger Tätigkeit, unabhängig davon, ob es sich um eine Haupt- oder Nebentätigkeit handelt, sind Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen.
Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer beitragspflichtiger Tätigkeiten, z.B. bei einer angestellten und selbständigen Tätigkeit ist der Gesamtbeitrag auf den Pflichtbeitrag für selbständige Mitglieder begrenzt. Zur Steigerung der Rentenanwartschaft können Beiträge bis zum doppelten höchsten Pflichtversicherungsbeitrag nach dem SGB VI als freiwillige Zahlungen geleistet werden. Ab dem Jahr, in dem das 56. Lebensjahr vollendet wird, können Einschränkungen gelten bzw. keine freiwilligen Zahlungen mehr möglich sein.
Das Versorgungswerk ist über die Aufnahme jeder zusätzlichen beruflichen Tätigkeit zu informieren, auch bei Tätigkeiten außerhalb des Kammerbereiches der Ärztekammer des Saarlandes.