Kammerwahl 2024
Wahlvorschläge (Wahlwerbung)
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Rechtliche Grundlagen
Wahlordnung der Ärztekammer des Saarlandes
Satzung der Ärztekammer des Saarlandes
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts vertritt die Ärztekammer des Saarlandes die beruflichen Belange der Mitglieder auf allen Gebieten ärztlicher und zahnärztlicher Berufsausübung. Sie überwacht die Einhaltung der Berufspflichten der saarländischen Ärzte- und Zahnärzteschaft. Als Dienstleister bieten die drei Abteilungen (Ärzte, Zahnärzte und Versorgungswerk) Information, Beratung und Hilfe.
Die konkreten Aufgaben der Ärztekammer des Saarlandes sind im Saarländischen Heilberufekammergesetz geregelt. Dazu gehören:
- Satzungen: u.a. Satzung der Ärztekammer, Berufsordnung, Weiterbildungsordnung
- Abnahme entsprechender Prüfungen
- Überwachung der Berufsausübung der Ärzte
- Wahrung beruflicher Belange
- Förderung der beruflichen Fortbildung
- Förderung von Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Errichtung der Ethikkommission
- Stellungnahmen und Vermittlung von Gutachtern
- Unterstützung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
- Vermittlung bei Streitigkeiten unter Ärzten sowie zwischen Arzt und Patient
- Berufsständisches Versorgungswerk für Ärzte und deren Familienmitglieder
- Gemeinschaftshilfe als Fürsorgeeinrichtung für in Not geratene Kammermitglieder
- Schlichtungsstelle zur Klärung von Behandlungsfehlern
- Fachausschüsse
- Ausbildung zur Medizinischen / Zahnmedizinischen Fachangestellten
- Organisation des ambulanten Notfalldienstes
- Herausgabe des Saarländischen Ärzteblattes als offizielles Mitteilungsorgans
- Erteilung von Auskünften gegenüber der Öffentlichkeit
- Ärztestatistik
- Melde- und Beitragswesen für alle Mitglieder der Ärztekammer
Basis der ärztlichen und zahnärztlichen Selbstverwaltung ist die „Kammerdemokratie“. Das oberste Gremium ist das Kammerparlament, die Vertreterversammlung (VV). Die VV wird im Mai 2024 gewählt. Sie bestimmt dann wiederum die einzelnen Vorstände der Abteilungen Ärzte, Zahnärzte und Versorgungswerk.
Grundlegendes Prinzip der Ärztekammer ist die Selbstverwaltung. Bestrebungen nach beruflicher und wissenschaftlicher Unabhängigkeit gab es in Deutschland schon seit dem Mittelalter im Handwerk, Handel und in den Universitäten. Berufsständige Selbstverwaltung entwickelte sich im Laufe des 19. Jahrhunderts innerhalb der Ärzteschaft zur Durchsetzung von Freiberuflichkeit und Behandlungsfreiheit gegen staatliche Bevormundung.
Im Saarland gibt es 1948 eine in Deutschland und im deutschsprachigen europäischen Raum einzigartige Konstellation: Ärzte-und Zahnärzteschaft sind in einer gemeinsamen Kammer vereint.
Wahlberechtigt und wählbar zur Vertreterversammlung sind alle Kammermitglieder, deren Wahlrecht und Wählbarkeit nicht verloren gegangen oder eingeschränkt ist und die am 14. März 2024 im durch die Wahlleiterin geschlossenen Wählerverzeichnis der Ärztekammer des Saarlandes eingetragen sind. (§ 9 SHKG)
Die grundlegenden Bestimmungen, wie gewählt wird, gibt das Saarländische Heilberufekammergesetz (§ 10) vor. Die Wahlordnung der Ärztekammer des Saarlandes regelt im Details alle weitere Bestimmungen, z.B. die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Konstituierung der Vertreterversammlung, etc. Alle notwendigen Informationen sind in der Wahlbekanntmachung zusammengefasst. Der Wahlausschuss führt die Wahl zur VV durch, wobei es zwei unterschiedliche Verfahren für die „Gruppe der Ärzte“ und die „Gruppe der Zahnärzte“ gibt.
Wahlvorschläge aus der Gruppe der Ärztinnen und Ärzte erfolgen in Form von Listen. In unserem aktuellen Ärzteparlament sind zehn Listen vertreten. Es können beliebig viele Listen mit beliebig vielen Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl antreten. Alle Wahlberechtigten haben eine Stimme: Das heißt, sie können nur eine einzige Liste unterstützen. Für die kommende Wahl können insgesamt 69 ärztliche Vertreter gewählt werden.
Hier gibt es eine Personenwahl. Jedes wahlberechtigte zahnärztliche Kammermitglied kann kandidieren. Insgesamt gibt es 18 Mandate für die Zahnärztinnen und Zahnärzte in der VV. Genauso viele Einzelstimmen kann man bei dieser Wahl auch vergeben.
Die Abstimmung wird als Briefwahl durchgeführt. Wahltag ist der 13. Mai 2024. Zur Durchführung der Wahlen hat der Vorstand der Ärztekammer einen Wahlausschuss berufen. Dessen Mitglieder sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet.
Grundlegende Informationen
Wahlunterlagen - Gruppe der Ärztinnen und Ärzte
An dieser Stelle finden Sie die Formulare für die Einreichung der Wahlvorschläge der Gruppe der Ärztinnen und Ärzte für die Wahl zur Vertreterversammlung für die Amtsperiode 2024 bis 2029. Eine Einreichung ist ab sofort möglich.
In die Wahlvorschläge kann nur aufgenommen werden, wer wählbar ist und schriftlich seiner Kandidatur zustimmt.
Die Wahlvorschläge nebst Einverständniserklärungen und Unterstützungserklärungen müssen bis spätestens 19. März 2024, 17:00 Uhr, bei dem Wahlleiter einzureichen, der jedem Wahlvorschlag eine Nummer zuteilt, die sich nach der Reihenfolge des Eingangs richtet; gehen Listen zum gleichen Zeitpunkt ein, entscheidet das Los.
Für die Einzelheiten wird im Übrigen auf die Wahlbekanntmachung im Ärzteblatt, in der Ausgabe 1/2024 verwiesen.
Wahlunterlagen - Gruppe der Zahnärztinnen und Zahnärzte
An dieser Stelle finden Sie das Formular für die Einreichung der Wahlvorschläge der Gruppe der Zahnärztinnen und Zahnärzte für die Wahl zur Vertreterversammlung für die Amtsperiode 2024 bis 2029. Eine Einreichung ist ab sofort möglich.