Antrag auf Liquidationsprüfung
Die Ärztekammer kann ärztliche Rechnungen im Saarland tätiger Ärzte nach § 17 Absatz 2 Nummer 10 SHKG in Verbindung mit § 12 Absatz 4 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes auf ihre Rechtmäßigkeit nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) überprüfen. Sollten sich Unstimmigkeiten hinsichtlich der Höhe und Zusammensetzung einer ärztlichen Rechnung ergeben, haben Sie die Möglichkeit, diese unverbindlich durch die Ärztekammer prüfen zu lassen.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass der Ärztekammer eine allgemeine Rechtsberatung zu Abrechnungsfragen gegenüber Patienten nicht gestattet ist. Ziel des bei der Ärztekammer durchgeführten Liquidationsprüfungsverfahrens ist es eine einvernehmliche Klärung zwischen Arzt und Patient herbeizuführen. Es dient ausschließlich der außergerichtlichen Streitschlichtung, sofern eine direkte Klärung durch den Patienten mit dem Arzt erfolglos geblieben ist und auch nicht bereits ein gerichtliches Verfahren in der Sache anhängig ist. Das Verfahren hat dabei keinen Einfluss auf Mahnungsfristen/ Fälligkeiten und hemmt daher auch nicht die Fälligkeit einer Rechnung. Sie müssten sich dahingehend unmittelbar mit dem Arzt/ der Ärztin in Verbindung setzen und diese bitten, die Geltendmachung der Forderung bis zum Abschluss des Liquidationsprüfungsverfahrens zurückzustellen.
Eine Einigung mit der Krankenversicherung oder der Beihilfestelle zur Übernahme der Rechnung kann durch die Ärztekammer ebenfalls nicht herbeigeführt werden und ist auch nicht Gegenstand des hier geführten Liquidationsprüfungsverfahrens. Die Kostenübernahme durch die Krankenkasse und die Beihilfe hängt unter anderem auch von den gewählten Versicherungsbedingungen und den Beihilfevorschriften ab. Diese haben keine unmittelbare Wirkung gegenüber dem Arzt.
Wir weisen rein vorsorglich darauf hin, dass Begutachtungen zu GOÄ-Liquidationen durch die Ärztekammer rein unverbindliche gutachterliche Äußerungen darstellen und die Vertragsparteien rechtlich nicht binden. Eine rechtsverbindliche Klärung kann nur im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens herbeigeführt werden.
Die Begutachtung kann von der Bezahlung einer Gebühr gem. der Verwaltungsgebührenordnung abhängig gemacht werden. Über eventuell im Einzelfall anfallende Kosten wird der Antragsteller im Vorfeld informiert.
Dem Antrag auf Liquidationsprüfung ist beizufügen:
- Anschreiben, in welchem die strittigen Punkte dargelegt werden;
- Kopie der streitigen Rechnung;
- Schweigepflichtentbindungserklärung (>> Link) im Original unterzeichnet,(bei betreuten Personen inklusive Betreuerausweis/ Vollmachtsurkunde);
- soweit vorhanden Schriftverkehr mit der Versicherung zu der streitigen Rechnung;
- soweit vorhanden Schriftverkehr mit Arzt/ Verrechnungsstelle zu der streitigen Rechnung.