Wichtige Informationen
Das Anmeldeformular für die Abschlussprüfung stellt die Ärztekammer rechtzeitig zur Verfügung. Die Anmeldung ist vom ausbildenden Arzt und von der Auszubildenden zu unterschreiben und bei der Ärztekammer einzureichen.
Freistellung für Prüfungen
Das neue Berufsbildungsgesetz vom 1. Januar 2020 legt für minderjährige und volljährige Auszubildende einheitlich fest:
Die Freistellung für Prüfungen ist im Zeitumfang der Teilnahme einschließlich Pausen (nicht aber Wegezeit) auf die Arbeitszeit anzurechnen. Zusätzlich muss der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden an dem Arbeitstag freistellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Diese Freistellung wird mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Auch für diesen Tag muss die Ausbildungsvergütung fortgezahlt werden.
Wichtig: Die Freistellung am Tag zuvor findet nur bei Abschlussprüfungen oder Wiederholungsprüfungen Anwendung, nicht etwa bei Zwischenprüfungen (bei Stufenausbildungen ist jede Prüfung am Stufenende eine Abschlussprüfung). Und: Eine Freistellung gibt es nur vor dem schriftlichen Teil der Abschlussprüfung, nicht auch vor anderen Prüfungsteilen, z.B. vor der Fertigkeitsprüfung oder der mündlichen Prüfung. Geht dem Prüfungstermin ein Feiertag, Berufsschultag oder Wochenende voran, muss nicht freigestellt werden.
Zulassung zur Abschlussprüfung
Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt durch die Ärztekammer des Saarlandes. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Nachfolgend haben wir die Voraussetzungen für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung dargestellt:
Über die vorzeitige Zulassung erhält der Auszubildende Gelegenheit, an der Abschlussprüfung teilzunehmen, die seiner regulären Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht.
Die Zulassung erfolgt nur, wenn seine Leistungen während der gesamten Ausbildungszeit dies rechtfertigen.
Voraussetzungen:
- alle abgeschlossenen Lernfelder einschließlich der zuletzt erteilten Zeugnisnote in Wirtschafts- und Sozialkunde muss mindestens mit Note „gut“ und dabei darf keine der einzelnen Lernfelder schlechter als „befriedigend“ bewertet sein
- das Mittel zwischen schulischen Leistungen (letzte Berufsschulzeugnis) und der Zwischenprüfungsergebnisse nicht schlechter als „gut“
- die schriftliche Beurteilung (Ausbildungszeugnis) der/des ausbildenden Ärztin/Arztes muss ebenfalls „gut“ ergeben
- die Ausbildung muss bis zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung inhaltlich abgeschlossen sein
Nach § 43 BBiG, der die Zulassungsvoraussetzungen festlegt, ist die Zulassung zur Abschlussprüfung u. a. nur möglich, wenn die Ausbildungszeit zurückgelegt wurde. Erhebliche Fehlzeiten in Ausbildungspraxis und Berufsschule können auch einer Prüfungszulassung entgegenstehen.
Bei Auszubildenden mit bereits verkürzter Ausbildungszeit müssen mindestens 18 volle Ausbildungsmonate bis zu Beginn der Anmeldung absolviert sein.
Der Ärztekammer sind vorzulegen
zur vorzeitigen Zulassung 6 Monate vor Beendigung der Ausbildung:
- Antragsformular auf Zulassung zur Abschlussprüfung einschließlich Anlagen
- Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes
- Berufsschulzeugnis mit einem Notendurchschnitt der berufsbezogenen
Lernbereiche von mindestens 2,0
Externen-Prüfung
Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
(§ 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz)
Voraussetzung
mindestens 4 1/2 Jahre Tätigkeit im Beruf der Arzthelferin/Medizinischen Fachangestellten in Vollzeit.
Prüfungsgrundlage ist die Prüfungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes für die Abschlussprüfung des / der Medizinischen Fachangestellten.
Prüfungswiederholung