Der Berufsausbildungsvertrag bzw. Anschlussausbildungsvertrag für Medizinische Fachangestellte (§§ 10,11 Berufsausbildungsgesetz i.d.F. des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung – Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG BGBI I2005, S. 931 ff) wird in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen und ist notwendig für die Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 10 Prüfungsordnung.
Berufsausbildungsvertrag
Offizielle Einstellungstermine
1. Juni bis zu Beginn des neuen Schuljahres*, nach Schulbeginn verspätete Einstellung bis zum 31.01. möglich*
* Nach dem 31. Januar ist keine Einstellung von Auszubildenden im Laufendem Schuljahr möglich.
Die Ärztekammer des Saarlandes zusammen mit den jeweiligen kaufmännischen Berufsschulen bitten im Hinblick auf die Unterrichtung der Auszubildenden in Form von Lernfeldunterricht, die Berufsausbildungsverträge möglichst mit Ausbildungsbeginn 1. Juli abzuschließen, damit auch die schulische Ausbildung aller Auszubildenden ordnungsgemäß und vollständig gewährleistet werden kann.
Hinweis
Im Ausbildungsvertrag sind nicht alle Informationen enthalten, die für die Berufsbildungsstatistik gemäß § 88 BBiG benötigt werden.
Bitte reichen Sie daher immer alle Formulare zusammen mit dem Ausbildungsvertrag bei der Ärztekammer des Saarlandes ein.
Online-Berufsausbildungsvertrag
Den Vertrag zur Ausbildung können Sie ab sofort online ausfüllen sowie die Eintragung beantragen. Hierfür benötigen Sie keine spezielle Software.
Zum Online-Berufsausbildungsvertrag für medizinische Fachangestellte >>
Checkliste für Online-Ausbildungsvertrag
Für die Ausfüllung des Ausbildungsvertrages benötigen Sie folgende Angaben:
Betriebsnummer (BBNR) der Ausbildungsstätte gem. § 18i (1) oder § 18k (1) SGB IV – ist ein verpflichtend zu meldendes Merkmal nach BBiG.
Die Betriebsnummer liegt allen Betrieben mit sozialversicherungspflichtigen Angestellten vor. Ohne Betriebsnummer können die Auszubildenden nicht bei der Krankenkasse angemeldet werden.
Es ist immer die Betriebsnummer der Ausbildungsstätte zu erfassen in der die Auszubildenden ihre Ausbildung tatsächlich absolvieren. Hat der Ausbildungsbetrieb mehrere Betriebsstätte, ist nicht die Betriebsnummer des Hauptsitzes maßgeblich, sondern: Der Ort der Ausbildungsstätte, an dem die Ausbildung tatsächlich absolviert wird, muss immer übereinstimmen mit dem Ort der Betriebsstätte, für die die Betriebsnummer gültig ist (Ort Ausbildungsstätte = Ort Betriebsstätte).
Sollte der/die Auszubildende in mehreren Ausbildungsstätten mit unterschiedlichen Betriebsnummern oder in rechtlich unselbständigen Betriebsstätten tätig sein, ist die Betriebsnummer der im Vertrag vereinbarten Ausbildungsstätte maßgebend. Diese Betriebsnummer ändert sich nicht, so dass sie für auch zukünftig zu meldende Ausbildungsverhältnisse genutzt werden kann.
Die Erfassung der 8-stelligen Betriebsnummer muss fehlerfrei erfolgen.
Hinweis: Nicht die Betriebsstättennummer (BSNR) der KV!
Persönlichen Angaben des Auszubildenden: Name, Vorname, Anschrift, Geb.-Datum, Geb.-Ort, Telefon, E-Mailadresse, Höchster allgemeiner Schulabschluss, Berufliche Vorbildung
Hinweis: Angaben hierzu im Personalausweis, Geburtsurkunde, Zeugnisse!
Minderjährige Auszubildende: Angabe der gesetzlichen Vertreter: Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mailadresse
Hinweis: Vertretungsberechtigt sind beide Eltern gemeinsam. Soweit die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht, ist hierüber ein Nachweis zu führen. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes!
Verkürzung:
Hinweis: z.B. wegen allgemeinschulischer/beruflicher Vorbildung gem. § 8 (1) BBiG (bei Abitur/Fachabitur) Nachweis durch beglaubigte Kopie!
Angaben zu einer öffentlichen Förderung der Ausbildung:
Hinweis: Wenn ja, Art der Förderung bei überwiegend öffentlich (monatlich, regelmäßig, mehr als 50 Prozent der Kosten) geförderten Berufsausbildungsverhältnisse nach §§ 74 Abs. 1 Nr. 2, 76, 78, SGB III, § 73 Abs. 1 und 2, 115 Nr. 2, 116 Abs. 2 und 4, 117 SGB III!