Die mit dem Alterseinkünftegesetz im Jahr 2005 begonnene Umstellung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung auf die nachgelagerte Besteuerung, zu der auch das Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes gehört, beinhaltete u.a., dass in Abhängigkeit des Jahres des Rentenbeginns der anzuwendende Besteuerungsanteil ab dem Jahr 2020 jährlich um einen Prozentpunkt ansteigt. 2040 sollte die Übergangsphase enden. Im Zuge der Umstellung auf diese „nachgelagerte Besteuerung“ wurden die Aufwendungen für die Altersvorsorge zunehmend steuerfrei.
Infolge des kürzlich in Kraft getretenen Wachstumschancengesetz wird dieser Zeitraum bis in das Jahr 2058 verlängert: Rückwirkend ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozent statt wie bisher um ein Prozent. Personen, die 2023 in Rente gegangen sind, müssen daher nicht 83 Prozent ihrer Rente versteuern, sondern 82,5 Prozent. Für Renten, die im laufenden Jahr beginnen, ergibt sich ein Besteuerungsanteil von 83 Prozent anstatt 84 Prozent. 2040 sind es nach der neuen Regelung dann nicht wie einst vorgesehen 100 Prozent, sondern lediglich 91 Prozent. Die verlängerte Übergangszeit bedeutet für künftige Rentenbezieher also eine Steuerentlastung. Die Auswirkungen sind von dem Jahr des Rentenbeginns abhängig.
Diese Änderung wurde vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen X R 20/19 und X R 33/19) erforderlich. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Als erste Maßnahme wurde ab 2023 die frühere Beschränkung für den Abzug von Ausgaben für die Altersvorsorge aufgehoben. Rentenbeiträge können seit dem 1. Januar 2023 voll abgesetzt werden, zwei Jahre früher als ursprünglich geplant.
Um für zukünftige Rentenjahrgänge das Risiko einer „doppelten Besteuerung“ zu minimieren, wurde mit dem vorliegenden langsameren Anstieg des Besteuerungsanteils der Renten ein weiterer wichtiger Schritt umgesetzt. Unter Finanzexperten wird aber bezweifelt, dass die gesetzlichen Änderungen ausreichen, um eine mögliche Doppelbesteuerung vollständig zu vermeiden. Die Doppelbesteuerung der Rente wird daher auch künftig ein Thema bleiben.