Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Durchführung von Untersuchungen zur Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers sind in § 11 der FeV geregelt. Insbesondere für Berufskraftfahrer gelten besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung.
Die FeV bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörden bei Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers - zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen - die Vorlage eines Gutachtens anordnen kann.
Nach §11 (2) kann die Behörde vorgeben, welche ärztliche Qualifikation für das Gutachten notwendig ist. In Betracht kommen folgende Qualifikationen:
- Facharzt mit "Verkehrsmedizinischer Qualifikation"
- Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer Arzt der öffentlichen Verwaltung
- Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin
- Facharzt für Rechtsmedizin
- Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung
Die „Verkehrsmedizinische Qualifikation" erwirbt der Facharzt durch die Teilnahme an einem 16-stündigen Kurscurriculum.
Die Fahrerlaubnisverordnung unterscheidet Untersuchungen und Begutachtungen unterschiedlichen Inhalts und durch unterschiedlich qualifizierte Ärzte:
- Sehtest
- augenärztliche Untersuchung
- ärztliche Begutachtung
- Begutachtung auf Veranlassung der Fahrerlaubnisbehörden
- betriebs- oder arbeitsmedizinische Gutachten mit leistungspsychologischer Untersuchung
- medizinisch-psychologisches Gutachten durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung
Die nachfolgende Tabelle soll ihnen helfen, einen Überblick über vorgeschriebene Untersuchungen bzw. Nachweise der körperlichen und geistigen Fahreignung nach FeV zu erhalten.