Eine Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, soweit nichts anderes in Abschnitt C der Weiterbildungsordnung geregelt ist.
FAQs zur Weiterbildungsbefugnis
Der Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung ist schriftlich unter Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen an das Referat ärztliche Weiterbildung der Landesärztekammer Saarland zu richten.
Nach Antragseingang erfolgt die Bearbeitung durch die zuständigen Mitarbeiter des Referats.
Bei Antragsstellung wird eine Gebühr gem. Gebührenordnung der Ärztekammer für das Saarland fällig.
Der Weiterbildungsausschuss der Ärztekammer für das Saarlandes unter Vorsitz von Herrn Gregg Frost, entscheidet über die Erteilung einer Weiterbildungsermächtigung.
Zur fristgerechten Bearbeitung und rechtzeitigen Entscheidung ist es erforderlich, dass der Antrag auf Befugniserteilung vollständig und im Original spätestens 1 Woche vor der Sitzung des Weiterbildungsausschusses, in welcher über die Befugnis beraten werden soll, vorliegt.
Sitzungstermin des Weiterbildungsausschusses 2024:
- 30.01.2024
Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann.
Um der Erfordernis einer mehrjährigen Tätigkeit Rechnung zu tragen, muss nach der entsprechenden Anerkennung für mindestens zwei Jahre eine verantwortliche, einschlägige Tätigkeit ausgeübt worden sein (z. B. als Oberarzt oder niedergelassener Arzt).
Der zu beantragende/erteilende Umfang orientiert sich am Leistungsspektrum sowie der personellen und technischen Ausstattung der Weiterbildungsstätte.
Der Umfang, welcher erteilt wird, spiegelt die Zeit wider, welche dem Weiterbildungsassistenten auf seine Mindestweiterbildungszeit angerechnet werden kann.
Bei Zusatzweiterbildungen, für welche die WBO keine Mindestweiterbildungszeiten mehr vorsieht, werden Befugnisse zukünftig, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, kompetenzbasiert zur Vermittlung der Weiterbildungsinhalte erteilt.
Der Weiterbildungsermächtigte ist verpflichtet die Weiterbildung
- persönlich vor Ort zu leiten
- zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu organisieren
- Beurteilungsgespräch nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens einmal jährlich zu führen
- Zeugnisse zu erstellen und Logbücher zu unterzeichnen, auch nach Beendigung der Tätigkeit
Um der Verpflichtung zur persönlichen Leitung und Gestaltung der Weiterbildung gem. § 5 Abs. 3 WBO gerecht werden zu können, soll der weiterbildungsbefugte Arzt bezüglich der Gestaltung der Weiterbildung weisungsfrei sein.
Vorrangig wird dem Leiter einer Weiterbildungsstätte die Befugnis erteilt.
Angestellte bzw. weisungsgebundene Ärzte müssen dem Antrag eine Befürwortung des Chefarztes / Leiters / Praxisinhabers beifügen.
- Weiterbildungsgespräche
Der zur Weiterbildung befugte Arzt führt mit dem in Weiterbildung befindlichen Arzt nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt und im Logbuch dokumentiert wird. Dabei werden auch bestehende Defizite aufgezeigt.
- Logbuch / eLogbuch
Das Logbuch beinhaltet die Richtlinien der Weiterbildungsordnung und dient der Dokumentation der Weiterbildung.
Das eLogbuch ist eine Webanwendung der Bundesärztekammer, welche zur kontinuierlichen Dokumentation der ärztlichen Weiterbildung verwendet werden soll.
Das Nachhalten der Dokumentationen im Logbuch/eLogbuch liegt im Verantwortungsbereich der sich in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte (WBA).
Die Aufgabe der Weiterbildungsbefugten/-ermächtigten (WBB) ist es, dem WBA den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Rubriken „Kognitive und Methodenkompetenz“ bzw. „Handlungskompetenz“ sowie die erreichte Anzahl nachzuweisender Richtzahlen und die zu dokumentierenden Weiterbildungsgespräche über das Logbuch/eLogbuch zu bestätigen und somit den Stand der Weiterbildung im Blick zu haben.
- Weiterbildungszeugnis
Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten.
Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Befugnis fort.
Eine Weiterbildung hat grundsätzlich hauptberuflich und ganztägig (38,5 Stunden von Montag bis Freitag) zu erfolgen. Dies zieht nach sich, dass der Weiterbilder verpflichtet ist, die Weiterbildung ganztägig und hauptberuflich persönlich zu leiten, sowie zeitlich und inhaltlich gemäß der Weiterbildungsordnung zu gestalten.
Eine Aufteilung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch möglich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten insgesamt eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist.
Die Erteilung einer Befugnis für nur einen teilzeitbeschäftigten Weiterbildungsbefugten führt zur entsprechenden Verlängerung der Weiterbildungszeit des Arztes / der Ärztin in Weiterbildung.
Eine Befugnis zur Weiterbildung, kann entweder einem Arzt alleine oder auch mehreren Ärzten gemeinsam erteilt werden.
Gemeinsam bedeutet, dass sich mehrere Ärzte die Weiterbildung eines Arztes in Weiterbildung teilen.
Das kann entweder eine zeitliche (z.B. vormittags/nachmittags) oder inhaltliche Aufteilung sein.
Die Art und Weise der Aufteilung der Weiterbildung auf mehrere befugte Ärzte ist im sog. Rotationsplan darzustellen.
Ist ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Weiterbildungsstätte erforderlich, sodass eine ganztägige Weiterbildung an jeder Weiterbildungsstätte gewährleistet ist.
Bei einer Verbundweiterbildung leiten zwei oder mehrere Weiterbildungsleiter die Weiterbildung im Verbund an verschiedenen Weiterbildungsstätten.
Eine entsprechende Kooperationsvereinbarung muss zur Antragstellung vorgelegt werden.
Weitere Informationen zur Verbundweiterbildung erhalten Sie bei der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland.
Die kommissarische Befugnis dient zur Überbrückung einer Stellenvakanz in Folge eines Chefarztwechsels.
Sie kann vom stellv. Chefarzt / leitenden Oberarzt beantragt werden, der selbst die entsprechende Bezeichnung führt.
Die Übertragung einer kommissarischen Befugnis kann schriftlich beantragt werden.
Sie wird durch den Weiterbildungsausschuss entschieden und in der Regel befristet für ein Jahr bzw. bis zu dem Zeitpunkt zu welchem der neue Chefarzt seine Tätigkeit aufnimmt und eine reguläre Befugnis beantragen kann, erteilt.
Eine Befugnis kann in der Regel nur für den Erwerb von einer Facharztbezeichnung und/oder einer zugehörigen Schwerpunktbezeichnung und/oder einer Zusatzbezeichnung erteilt werden.
Für die Dauer der Weiterbildungsbefugnis ist eine eigene Weiterbildung ausgeschlossen, da Sie während der Regelarbeitszeit für einen Assistenten ganztägig und hauptberuflich zuständig sind und sich daher nicht gleichzeitig in Weiterbildung begeben können.
Das Weiterbildungsprogramm ist integraler Bestandteil der Antragsunterlagen für eine Befugnis zur Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung und zur Vorlage bei der Ärztekammer Saarland bestimmt.
Es dient der Information der an der Weiterbildung interessierten oder in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzten und sollte diesen spätestens zu Beginn der Weiterbildung ausgehändigt werden.
In dem Programm sollen die zu vermittelnden Inhalte strukturiert dargestellt werden.
Es soll erkennbar werden, welche Teile der geforderten Weiterbildungsinhalte an der Weiterbildungsstätte den Ärzten in Weiterbildung vermittelt werden können.
Dabei soll auch die zeitliche Strukturierung der Weiterbildung, die das Erreichen der einzelnen Kompetenzlevel über den Zeitraum der Weiterbildung abgebildet werden.
Grundlage zur Erstellung des Weiterbildungsprogramms bilden die Vorgaben der Weiterbildungsordnung und der Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildungsordnung, welche auf der Homepage der Ärztekammer Saarland zu finden sind.
Dabei kann auch auf die FEWPs (Fachlich empfohlenen Weiterbildungspläne), welche auf der Homepage der Bundesärztekammer unter folgendem Link zu finden sind, Bezug genommen werden: Fachlich empfohlene Weiterbildungspläne - Bundesärztekammer (bundesaerztekammer.de)
Sämtliche bestehenden Weiterbildungsbefugnisse sind im Hinblick auf die Vorgaben der neuen Weiterbildungsordnung (WBO) 2020 zu überprüfen/ggf. anzupassen und neu zu beschieden.
Im Zuge dessen bedarf es einer entsprechenden Antragstellung durch die betroffenen Ärztinnen und Ärzte an das Referat ärztliche Weiterbildung der Landesärztekammer Saarland.
Bis zur Überprüfung/Neuerteilung behalten die bestehenden WBB und die anzuerkennenden Weiterbildungszeiten grundsätzlich auch für die Weiterbildungsgänge nach neuer WBO 2020 ihre Gültigkeit, wenn die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind.
Hierzu wird von einer allgemeinen Übergangszeit von bis zu drei Jahren ausgegangen.
Die nach der WBO 2012 erteilten Befugnisse zur Weiterbildung sowie die anzuerkennenden Weiterbildungszeiten bleiben im Rahmen der jeweiligen Übergangszeit (sieben für Facharztweiterbildungen und drei Jahre für Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildungen) für die Weiterbildungsgänge gemäß WBO 2012 gültig.
Die Weiterbildungsermächtigung wird in der Regel ab Datum der Antragsstellung erteilt.
Sollte ein früherer Zeitraum erforderlich sein, muss dies gesondert mit entsprechender Begründung beantragt werden.
Die Weiterbildungsermächtigung erlischt automatisch mit
- Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Arztes an der Weiterbildungsstätte
- Auflösung oder Verlegung der Weiterbildungsstätte
- Widerruf der Zulassung als Weiterbildungsstätte
- Feststellung des Fehlens der persönlichen Eignung als Weiterbildungsleiter
- Nichterfüllen der Anforderungen an Umfang und Inhalt der Weiterbildung
- Verletzung berufsrechtlicher Pflichten in erheblichem Maße.
Auch bei einem Wechsel der Tätigkeitsstätte wird die Neubeantragung einer Weiterbildungsermächtigung erforderlich.
Bei gemeinsamen Befugnissen erlöschen diese unter den zuvor genannten Gründen, insgesamt für alle beteiligten Ärzte.
Grundsätzlich ist jede Veränderung in Größe und Struktur der Weiterbildungsstätte unverzüglich anzuzeigen.
Dies betrifft z. B.:
- Umzug der Weiterbildungsstätte
- Änderungen der Praxisstruktur bzw. Abteilungsstruktur
- Umwandlung einer Belegabteilung in eine Hauptabteilung
- Beendigung der Belegarzttätigkeit
- veränderter Beschäftigungsumfang
- veränderter Aufgabenbereich
- Ausscheiden einer Kollegin/eines Kollegen aus der Weiterbildungsstätte
- Eintritt einer neuen Kollegin/eines neuen Kollegen in die Weiterbildungsstätte im ambulanten Bereich