Fortbildungsordnung und Richtlinien
Die Vertreterversammlung der Ärztekammer für das Saarland hat in Ihrer Sitzung am 26.04.2023 die folgende Neufassung der Fortbildungsordnung beschlossen:
Neufassung der Fortbildungsordnung
Die Fortbildungsordnung vom 23. Juni 2004, wird wie folgt neu gefasst:
§ 1 Ziel der Fortbildung
Die Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte dient dem Erhalt und der kontinuierlichen Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz zur Gewährleistung einer hochwertigen Patientenversorgung und Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.
§ 2 Inhalt der Fortbildung
Die Fortbildung vermittelt unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und medizinischer Verfahren das zum Erhalt und zur Weiterentwicklung der beruflichen Kompetenz notwendige Wissen in der Medizin und der medizinischen Technologie. Sie soll sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre und fachübergreifende Kenntnisse, die Einübung von klinisch-praktischen Fähigkeiten sowie die Verbesserung kommunikativer und sozialer Kompetenzen umfassen.
§ 3 Fortbildungsmethoden
(1) Ärztinnen und Ärzte sind in der Wahl der Fortbildungsmethoden frei. Der Wissenserwerb ist auf das individuelle Lernverhalten auszurichten.
(2) Geeignete Methoden der Fortbildung sind in § 6 Abs. 3 in den Kategorien A bis K aufgeführt.
§ 4 Förderung der Fortbildung
Die Ärztekammer fördert die Fortbildung der Ärztinnen und Ärzte durch das Angebot eigener Fortbildungsmaßnahmen sowie durch die Anerkennung geeigneter Fortbildungsmaßnahmen Dritter.
§ 5 Fortbildungszertifikat
(1) Das Fortbildungszertifikat dient dem Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht.
(2) Ein Fortbildungszertifikat wird erteilt, wenn die Ärztin oder der Arzt innerhalb eines der Antragstellung vorausgehenden Zeitraums von fünf Jahren Fortbildungsmaßnahmen abgeschlossen hat, welche in ihrer Summe die nach den Bestimmungen des § 6 ermittelte Mindestbewertung von 250 Punkten erreichen.
(3) Für den Erwerb des Fortbildungszertifikates können nur die in § 6 Abs. 3 geregelten Fortbildungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 anerkannt wurden oder nach den §§ 11 und 12 anrechnungsfähig sind.
(4) Üben Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf aufgrund von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder wegen einer länger als drei Monate andauernden Erkrankung nicht aus, verlängert sich der Zeitraum nach Absatz 2 entsprechend.
§ 6 Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen
(1) Die Fortbildungsmaßnahmen werden mit Punkten bewertet. Die Kategorien und die Bewertungsskala ergeben sich im Einzelnen aus Absatz 3.
(2) Die „Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweils aktuellen Fassung sollen beachtet werden.
(3) Folgende Kategorien von Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat geeignet und werden wie folgt bewertet:
Kategorie A
Vortrag und Diskussion:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
1 Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme
Kategorie B
Mehrtägige Kongresse im In- und Ausland, welche nicht von anderen Kategorien erfasst werden:
3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag
Kategorie C
Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Peer Review, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen):
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
1 Zusatzpunkt pro Maßnahme bis zu 4 Stunden/höchstens 2 Zusatzpunkte pro Tag
1 weiterer Zusatzpunkt bei dokumentierter Lernerfolgskontrolle pro Fortbildungsmaßnahme
Kategorie D
Fortbildungsbeiträge in Printmedien oder als elektronisch verfügbare Version mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei bestandener Lernerfolgskontrolle
Kategorie E
Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel:
Innerhalb dieser Kategorie werden höchstens 50 Punkte für fünf Jahre anerkannt.
Kategorie F
Wissenschaftliche Veröffentlichungen und Vorträge
Autorentätigkeit:
5 Punkte pro wissenschaftliche Veröffentlichung
Referententätigkeit/Qualitätszirkelmoderation/wissenschaftliche Leitung:
1 Punkt pro Beitrag, z. B. Poster/Vortrag, unbenommen der Punkte für die persönliche Teilnahme
Die maximale Punktzahl in dieser Kategorie beträgt 50 Punkte in fünf Jahren.
Kategorie G
Hospitationen:
1 Punkt pro Stunde, höchstens 8 Punkte pro Tag
Kategorie H
Curricular vermittelte Inhalte, z. B. in Form von curricularen Fortbildungsmaßnahmen, Inhalte von Weiterbildungskursen, die nach der Weiterbildungsordnung für eine Weiterbildungsbezeichnung vorgeschrieben sind, Inhalte von Zusatzstudiengängen:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
Kategorie I
Tutoriell unterstützte Online-Fortbildungsmaßnahme mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer
Kategorie K
Blended-Learning-Fortbildungsmaßnahme in Form einer inhaltlich und didaktisch miteinander verzahnten Kombination aus tutoriell unterstützten Online-Lernmodulen und Präsenzveranstaltungen:
1 Punkt pro 45-minütiger Fortbildungseinheit
1 Zusatzpunkt pro 45-minütiger eLearning-Fortbildungseinheit bei vollständiger Erfüllung der qualitätssteigernden Kriterien eLearning der Bundesärztekammer"
(4) Der Vorstand der Ärztekammer – Abteilung Ärzte kann ergänzende Richtlinien zur Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen erlassen.
§ 7 Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
(1) Die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen gegenüber dem Veranstalter erfolgt grundsätzlich vor ihrer Durchführung durch die Ärztekammer. Hiervon ausgenommen sind die Kategorien E und F.
(2) Über Maßnahmen der Kategorie F des § 6 Abs. 3 muss die Ärztin oder der Arzt einen geeigneten Nachweis führen.
(3) Die Anerkennung erfolgt für Fortbildungsmaßnahmen, die im Kammergebiet durchgeführt werden; für die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien D und I ist der Sitz des Anbieters maßgeblich.
§ 8 Voraussetzungen der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
(1) Die Anerkennung einer Fortbildungsmaßnahme setzt voraus, dass
a) die Fortbildungsinhalte den Zielen dieser Fortbildungsordnung entsprechen;
b) die Vorgaben der Berufsordnung eingehalten werden;
c) die Inhalte frei von wirtschaftlichen Interessen sind und Interessenkonflikte des Veranstalters und der Referenten offengelegt werden.
(2) Die Fortbildungsmaßnahme soll arztöffentlich sein.
(3) Für Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien des § 6 Abs. 3 muss grundsätzlich eine Ärztin oder ein Arzt als wissenschaftliche Leiterin oder wissenschaftlicher Leiter bestellt und bei Präsenzfortbildungen anwesend sein. Die bestellte wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter muss eine Selbstauskunft über mögliche Interessenkonflikte vorlegen. Interessenkonflikte des Veranstalters, der wissenschaftlichen Leitung und der Referenten und Referentinnen müssen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Fortbildungsmaßnahme offengelegt werden.
(4) Über die Teilnahme an einer Maßnahme sind Listen zu führen und Bescheinigungen für die Teilnehmer auszustellen. Die Weiterleitung der Teilnahmelisten durch die Veranstalter soll mittels Elektronischem Informationsverteiler bei der Bundesärztekammer erfolgen.
§ 9 Verfahren der Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
(1) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag des Veranstalters. Der Antrag auf Anerkennung ist bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung auf dem hierfür von der Ärztekammer zur Verfügung gestellten Formular oder elektronischen Antragsweg zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
a) Angaben über die Dauer und den Ort der Maßnahme sowie über die Art und Weise der Durchführung.
b) Angaben über die vermittelten Inhalte.
c) Angaben über das Format der Maßnahme.
d) Angaben zur wissenschaftlichen Leiterin oder zum wissenschaftlichen Leiter nach § 8 Abs. 3.
e) Eine von Veranstalter und wissenschaftlicher Leitung unterzeichnete Erklärung, dass die Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung“ der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung beachtet werden.
(3) Zum Anerkennungsverfahren kann der Vorstand der Ärztekammer ergänzende Richtlinien erlassen.
(4) Für die Anerkennung werden Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung erhoben.
§ 10 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern
Auf Antrag kann einem geeigneten Veranstalter durch die Ärztekammer für bestimmte von ihm geplante und durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der anerkennenden Kammer die Zusicherung erteilt werden, dass diese ohne Einzelprüfung anerkannt werden. Die Zusicherung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und kann darüber hinaus mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Es ist sicherzustellen, dass der Veranstalter bei der Durchführung dieser Fortbildungsmaßnahmen nachweislich die Bestimmungen der Fortbildungsordnung befolgt.
§ 10a Anerkennung von curricularen Fortbildungen
(1) Fortbildungsveranstaltungen, die inhaltlich auf einem von der Kammer empfohlenen Curriculum beruhen (curriculare Fortbildungen) sind grundsätzlich anerkennungsfähig.
(2) Über die erfolgreiche Teilnahme an diesen Veranstaltungen werden durch die Kammer Kammerzertifikate ausgestellt.
(3) Der Vorstand der Ärztekammer erlässt Richtlinien über die Anerkennung der Veranstaltung, die Erstellung der Fortbildungszertifikate und die Ankündigungsfähigkeit der erworbenen Qualifikation."
§ 11 Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und Fortbildungszertifikaten
(1) Die von anderen Ärztekammern anerkannten Fortbildungsmaßnahmen werden für das Fortbildungszertifikat angerechnet.
(2) Die von anderen Ärztekammern ausgestellten Fortbildungszertifikate werden anerkannt.
(3) Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufskammer anerkannt wurden, können für das Fortbildungszertifikat der Ärztekammer angerechnet werden."
§ 12 Fortbildung im Ausland
(1) Im Ausland absolvierte Fortbildungsmaßnahmen sind für das Fortbildungszertifikat anrechnungsfähig, soweit sie den Anforderungen dieser Fortbildungsordnung im Grundsatz entsprechen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt muss einen Nachweis über die Art der Fortbildung führen, der es gestattet, die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Fortbildungsordnung zu prüfen.
Inkrafttreten
Die Fortbildungsordnung tritt am Tag nach Ihrer amtlichen Verkündung auf der Internetseite der Ärztekammer für das Saarland (https://www.aerztekammer-saarland.de/amtliche-bekanntmachungen/bekanntmachungen-aerzte/) in Kraft.