Während einer Arbeitslosigkeit, bei Bezug von Krankengeld, des Mutterschutzes oder der Elternzeit sowie auch in anderen Fällen entspricht die Beitragszahlung von Mitgliedern, die von der Angestelltenversicherung befreit sind, der Höhe der Zuwendungen zur Altersversorgung, die aufgrund von entsprechenden gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Regelungen gewährt werden.